Blackbox Algorithmus – Grundfragen einer Regulierung Künstlicher Intelligenz by Mario Martini

Blackbox Algorithmus – Grundfragen einer Regulierung Künstlicher Intelligenz by Mario Martini

Autor:Mario Martini
Die sprache: deu
Format: epub
ISBN: 9783662590102
Herausgeber: Springer Berlin Heidelberg


(3) Unionsrechtliche Vorgaben und kompetenzrechtliche Grenzen

Dem nationalen Gesetzgeber steht es nicht ohne Weiteres frei, Softwareanbieter zu einer erweiterten Folgenabschätzung zu verpflichten.189 In ihrem Anwendungsbereich, der Verarbeitung und dem freien Verkehr personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 DSGVO), entfaltet die DSGVO für mitgliedstaatliche Regelungen nämlich grundsätzlich Sperrwirkung. Sie reklamiert für sich den Anspruch, das Datenschutzrecht unionsweit vollständig zu harmonisieren. Eigenen Regelungsspielraum belässt die DSGVO den Mitgliedstaaten für die Folgenabschätzung nur rudimentär: Sie dürfen nach ihrem Ermessen von einer Folgenabschätzung dispensieren, wenn im Zusammenhang mit dem Erlass einer mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlage i. S. d. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c und e DSGVO bereits eine Folgenabschätzung erfolgte (Art. 35 Abs. 10 DSGVO) – mehr aber auch nicht. Um Verantwortlichen eine umfassende Folgenabschätzung aufzuerlegen und eine Veröffentlichungspflicht zu etablieren, sind den Mitgliedstaaten daher insoweit kompetenziell die Hände gebunden. Eigene, ergänzende datenschutzrechtliche Regelungen dürfen die Mitgliedstaaten erst dann treffen, wenn die Union die Vorschrift des Art. 35 DSGVO entweder selbst erweitert oder weiter für die Mitgliedstaaten öffnet.190 Ihnen bleibt lediglich die Möglichkeit, Abschätzungen für andere als datenschutzrechtliche Folgewirkungen als sektorale Folgenabschätzungen verpflichtend vorzusehen.

Regelungspolitisch sinnvoll ist eine solche separierte zusätzliche Folgenabschätzung jedoch nicht – zumindest nicht im mitgliedstaatlichen Alleingang. Bis zu einer nationalen oder (noch besser) unionalen Regelung könnten und sollten aber die Aufsichtsbehörden jedenfalls auf Selbstverpflichtungen oder Verhaltensregeln hinwirken.191



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